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Gesetze im Überblick § 261 StGB AO GWG KWG VAG BaFin-Rundschreiben

Glossar                                                   Glossar

Glossar A

Sie finden hier Begriffe und Stichworte rund um das Thema Geldwäsche, die nach Anklicken zu Erläuterungen führen. Diese sollen nur eine erste Hilfe darstellen und erheben daher keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Für Anregungen und Ergänzungen bin ich unter der Adresse glossar@anti-geldwaesche.de dankbar.

 a

Abgabenordnung

Aktualisierung

Allgemeine Sorgfaltspflichten

AML  

Anderkonten

Ansprechpartner

Anwendungserlass zu § 154 AO

Anwendungs- und Auslegungshinweise

AuA (s. Anwendungs- und Auslegungshinweise)

Aufbewahrungsfrist

Aufbewahrungspflichten

Aufsicht

Aufsichtsbehörden

Aufzeichnungspflicht

Ausweis

Automatisierter Kontenabruf

b

BaFin

Bande

Bandenmäßige Begehung

Bank-Mantelgesellschaft

Bankgeschäfte

Baseler Bankenausschuss

Baseler Bankenpapier

Beendigung der Geschäftsverbindung

Begründung einer Geschäftsbeziehung

Beneficial owner

Betreuerausweis

Betrügerische Handlungen

Börsennotierte Gesellschaft

Bote

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Bußgeldvorschriften

c

Compliance

Compliance-Beauftragter

Correspondent banking

Customer-due-diligence

d

Datenverarbeitungssysteme

Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK)

Digitale Signatur

DK (s. Die Deutsche Kreditwirtschaft) 

Dritte

Dritte EG-Geldwäscherichtlinie

Drittlandäquivalenzliste

 e

Egmont-Gruppe

EG-Geldtransfer-Verordnung

EG-Geldwäsche-Richtlinie

EG-Sanktionsverordnungen

EG-Verordnungen

Eilfall

Elektronisches Geld

Empfehlungen der FATF

Erhöhte Risiken

 f

Fahrlässigkeit

FATF

Fernidentifizierung 

Finanzagent

Finanzbetrug

Finanzdienstleister

Finanzdienstleistungsinstitute

Finanztransfergeschäft

Finanzunternehmen

FIU

Freistellung von der Verantwortlichkeit

Fremdgeldkonten

Fristfall

g

Gefährdungsanalyse

Geldtransfer

Geldtransfer-Verordnung

Geldwäsche

Geldwäschebeauftragter

Geldwäschegesetz

Geldwäsche-Typologien

Gelegenheitskunde

Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe

Generalvollmacht

Gerichtsvollzieherkonten

Geringes Risiko

Geschäftsbeziehung

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Gewerbsmäßige Begehung

GFG

Grundsätze

Gruppenweite Umsetzung 

h

Haftungsfreistellung

handelnde Person

Hawala-Banking

i

Identifizierung

Identifizierungspflicht

Informationsverbot

Insolvenzverwalterkonten

Institute

Integration

Interne Grundsätze

Interne Sicherungsmaßnahmen

Inverse Geldwäsche

k

Know-the-source-of the money

Know-your-customer

Know-your-customers-costumer

Know-your-employee

Kontenabrufsystem

Kontinuierliche Überwachung

Kontokündigung

Korrespondenzbank

Korruption

Kreditinstitut

Kriminelle Vereinigung

Kündigung

L

Lagebild

Layering

Legitimationsprüfung

Leichtfertige Geldwäsche

Leichtfertigkeit

m

Mandanten-Geheimnis

Mantelgesellschaft

Mitwirkungspflichten

Monitoring

  n

Nachttresor

Name

NCCT

Newsletter der FIU

o

Off-shore-countries

Operationelle Risiken

p

PEP

Phishing 

Placement

Politisch exponierte Person

Post-Ident-Verfahren

Private Banking

r

Rechtsberatung

Rechtsrisiken

Regelmäßige Einzahler

Reputationsrisiken

Research 

Risiko

Risikobasierter Ansatz

Risikoorientierte Verfahren

Risk-based-approach

s

Sammelanderkonto

Sammelmietskautionskonten

Sanktionen

Schließfach

Schulungen

Schwarzer Kapitalmarkt

Schwellenwert

Scoring

Shell-Bank

Sicherungsmaßnahmen

Sicherungssysteme

Smurfing

Sonderempfehlungen der FATF

Sorgfaltspflichten

Sortengeschäft

Steuerhinterziehung als Vortat der Geldwäsche

Stiftung

SWIFT

 t

Tafelgeschäft

Terrorismusfinanzierung

Terroristische Vereinigung

Tipping-off

Transaktion

Treuhandkonto

Typologien

Typologien-Papiere

 U 

Überprüfung der Identität

Umsatzsteuerkarussell

Underground-Banking

v

VAG

Verbot der Informationsweitergabe

Verbotene Geschäfte

Verbrechen

Verdachtsmeldung (s. Verdachtsmeldung)

Verdachtsfall intern

Verdachtsmeldung

Verdachtsschwelle

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

Vereinfachungen bei der Identifizierung

Vergehen

Verlautbarung der BaFin

Vermögensabschöpfung

Vermögenswerte

Verpflichtete

Versicherungsaufsichtsgesetz

Versicherungsunternehmen

Verstärkte Sorgfaltspflichten

Vertragspartner

Verwertungsbeschränkung

VÖB

Vorname

Vorsatz

Vortat

w

Wirtschaftlich Berechtigter

Wohnungseigentümergemeinschaft

Wolfsberg Group

 z

ZAG

Zahlscheingeschäft

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Zentraler Kreditausschuss

Zentralstelle für Verdachtsmeldungn

Zinsinformationsverordnung

ZKA

Zusammenrechnung

Zuverlässige Dritte

Zuverlässigkeit




 

Erläuterungen:

 

Abgabenordnung

Abgabenordnung

Die Abgabenordnung (AO) ist eine Art "Grund"-Gesetz des deutschen Steuerrechts, da  sich in ihr die grundlegenden und für alle Steuerarten geltenden Regelungen über das Besteuerungsverfahren befinden. In ihr ist geregelt, wie die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden, Steuern festgesetzt, erhoben und vollstreckt werden. Daneben sind in der Abgabenordnung Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe sowie zum steuerlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht enthalten. So sind hier auch einige Vorschriften enthalten, die Vortaten zur Geldwäsche gemäß § 261 StGB sind (z.B. §§ 370, 373 und 374 AO).Aufsichtsbehörden

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Aktualisierung

Aktualisierung

Eine Pflicht zur Aktualisierung ergibt sich einerseits aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz GwG. Danach haben die Verpflichteten im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung sicherzustellen, dass die jeweiligen (ihnen vorliegenden) Dokumente, Daten oder Informationen in angemessenem zeitlichen Abstand aktualisiert werden.
Diese Pflicht bezieht sich nicht auf Ausweise; d.h. diese müssen auch nach Ablauf ihrer Gültigkeit nicht durch Vorlage eines neuen Ausweises aktualisiert werden.

Eine weitere Pflicht zur Aktualisierung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Nr. 2 GwG. Danach müssen interne Grundsätze, angemessener geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung entwickelt und aktualisiert werden.

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Allgemeine Sorgfaltspflichten

Allgemeine Sorgfaltspflichten

Eine Legaldefinition der allgemeinen Sorgfaltspflichten ergibt sich aus § 3 Abs. 1 GwG. Danach müssen Verpflichtete ihren Vertragspartner identifizieren, Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einholen, abklären, ob der Vertragspartner für einen abweichenden wirtschaftlich Berechtigten handelt, die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen und die jeweiligen Dokumente, Daten und Informationen in angemessenem zeitlichen Abstand aktualisieren.

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AML

AML

Der Begriff "AML" steht für "anti-money-laundering", was sinngemäß Geldwäschebekämpfung bedeutet. 

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Anderkonten

Anderkonten

Anderkonten sind Treuhand(Fremdgeld) -konten für bestimmte Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater usw.

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 Ansprechpartner

Ansprechpartner

Grundsätzlich muss jeder Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GwG einen Geldwäschebeauftragten haben, der Ansprechpartner für  die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und die nach § 16 Abs. 2 GwG zuständigen Behörden ist.

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Anwendungserlass zu § 154 Abgabenordnung

Anwendungserlass zu § 154 Abgabenordnung

Der Anwendungserlass zu § 154 Abgabenordnung regelt in Form einer Verwaltungsvorschrift verschiedene Fragen zur Durchführung von Legitimationsprüfungen im steuerrechtlichen Sinn.
Die darin genannten Erleichterungen bei der Durchführung der Identifizierung können von den Verpflichteten in Anspruch genommen werden.
 

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Aufbewahrungsfrist

Aufbewahrungsfrist

Alle Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 1 GwG und sonstige Belege über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sind gemäß § 8 Abs. 3 GwG mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwG beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet.
In den übrigen Fällen beginnt sie mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist.

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Aufbewahrungspflichten

Aufbewahrungspflichten

Aufbewahrungspflichten von erhobenen Daten und Unterlagen des Vertragspartners ergeben sich einerseits aus § 8 GwG, wie auch aus § 154 AO.    

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Aufsicht01

Aufsicht

Alle Verpflichteten unterliegen einer Aufsicht.
Die zuständigen Aufsichtsbehörden ergeben sich aus § 16 GwG.

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Aufbewahrungsfrist

 

Aufsichtsbehörden

Aufsichtsbehörden

Für die Kreditinstitute und Versicherungen ist das die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Bonn und Frankfurt. Für die anderen Verpflichten richtet sich die Zuständigkeit nach den Regelungen des § 16 GwG.
Die zuständigen Aufsichtsbehörden ergeben sich zum Teil direkt aus § 16 GwG, z.T. aus spezifischen Landesgesetzen.
Da es hier zum Teil keine bzw. nur eine oberflächliche Aufsicht über manche Verpflichtete gibt, wird das von der FATF kritisiert.

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Aufzeichnungspflicht

Aufzeichnungspflicht

Die Aufzeichnungspflicht ergibt sich aus § 8 GWG.
Danach sind bestimmte Kundendaten oder Geschäftsvorfällen aufzuzeichnen.
Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist nach § 17 GwG bußgeldbewehrt.

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Aufbeist

 

Anwendungs- und Auslegungshinweise

Auslegungs- und Anwendungshinweise der DK

Die DK (Die Deutsche Kreditwirtschaft) hat am 16.12.2011 mit der BaFin abgestimmte Anwendungs- und Auslegungshinweise zu den neuen gesetzlichen Vorschriften des GwG und des KWG herausgegeben. Diese wurden am 22.08.2012 in Bezug auf weitere, sich aus dem GwOptG ergebende Fragen ergänzt.

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Aufbeahrungsfrist

 

 

Ausweis

Ausweis

Zur Überprüfung der Identität der jeweiligen natürlichen Person als Vertragspartners bedarf es § 4 Abs. 4 GwG eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes.

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Automatisierter Kontenabruf

Automatisierter Kontenabruf

Unter dem automatisierten Kontenabruf versteht man den Zugriff staatlicher Stellen auf die Kontostammdaten von Bankkunden.

Deutsche Kreditinstitute sind verpflichtet, eine Datei zu führen, in der (nur) die Kontostammdaten ihrer Kunden gespeichert sind, Umsätze hingegen nicht.
In gesetzlich eindeutig geregelten Fällen (§ 24c KWG, 93 AO) darf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) seit April 2003 bei Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für strafrechtliche Zwecke, auf diese Datei zugreifen sowie Auskunft über einzelne Kontostammdaten eines in Deutschland geführten Bankkontos an andere Behörden erteilen.
Seit April 2005 führt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Anfragen für die Finanzbehörden und andere bestimmte Behörden durch, so z. B. wenn ein Steuerpflichtiger keine hinreichenden Angaben über seine Einkommensverhältnisse geben kann oder will. Die Kreditinstitute werden dabei über erfolgte Abfragen nicht informiert.

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BaFin

BaFin

BaFin ist die Abkürzung für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Sie ist die Deutsche Banken-, Wertpapier- und Versicherungsaufsicht.
Vor dem 01.05.2002 firmierte sie als BAKred (Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen).
 

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Bande

Bande

Bande ist nach deutschem Strafrecht eine Bezeichnung für mehrere zusammenwirkende Straftäter.

Der Begriff umfasst nach einer Entscheidung des Großen Senats in Strafsachen mindestens drei Bandenmitglieder (BGH-Beschluss vom 22. März 2001, GSSt 1/00). Relevant ist der Begriff zum Beispiel beim Tatbestand der Steuerhinterziehung, da in einem solchen Fall eine Vortat zur Geldwäsche gegeben wäre, wodurch bei Vorliegen entsprechender Tatsachen eine Pflicht zur Erstattung einer Verdachtsmeldung entsteht.
So erfüllt eine verabredete Steuerhinterziehung, an der ein Ehepaar und ihr Steuerberater beteiligt sind, den Tatbestand der bandenmäßigen Begehung. 

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Bandenmäßige Begehung

Bandenmäßige Begehung

Eine bandenmäßige Begehung liegt vor, wenn eine Bande eine Straftat begeht.  

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Ban

Bank-Mantelgesellschaft

Der Begriff einer Bank-Mantelgesellschaft  erscheint in § 25h KWG.
Dabei handelt es sich um eine Bank, die sich durch das Fehlen einer operativen Geschäftstätigkeit auszeichnet. Geschäfte mit solchen Banken gehören nach § 25h KWG zu den verbotenen Geschäften.
 

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Bankgeschäfte

Bankgeschäfte

Der Begriff "Bankgeschäfte" ist in § 1 Abs. 1 S. 2 KWG definiert.

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Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht

Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht

Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision; in Deutschland oft auch kürzer als Baseler Ausschuss bezeichnet) wurde 1974 von den Zentralbanken und Bankaufsichtsbehörden der G10-Staaten gegründet.
Der Baseler Ausschuss tritt alle drei Monate bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel zusammen. Seine Hauptaufgabe ist es, zur Einführung hoher und möglichst einheitlicher Standards in der Bankenaufsicht beizutragen. Dafür arbeitet der Ausschuss Richtlinien und Empfehlungen aus, auf die sich die Aufsichtsbehörden eines Landes stützen können. Diese Richtlinien sind nicht rechtlich zwingend, sondern stellen lediglich Empfehlungen dar, die in nationales Recht umgesetzt werden können. Im Allgemeinen wird aber davon ausgegangen, dass die Empfehlungen übernommen werden, da die Richtlinien in Diskussion mit Banken und Aufsichtsbehörden in aller Welt entstehen. 

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Baseler Bankenpapier zur Kundenidentifizierung

Baseler Bankenpapier zur Kundenidentifizierung

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat im Oktober 2001 ein umfangreiches Papier zum Thema Kundenidentifizierung veröffentlicht. Mit Rundschreiben der BaFin vom August 2002 wurde das Papier Bestandteil der für interne Regelungen zu berücksichtigenden Regelungen. 

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Beendigung der Geschäftsbeziehung

Beendigung der Geschäftsverbindung

Eine Pflicht zur Beendigung einer Geschäftsbeziehung ergibt sich aus § 3 Abs. 6 GwG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen. Eine Legaldefinition findet sich in § 3 Abs. 6 GwG:

Kann der Verpflichtete die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllen, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden. Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, ist diese vom Verpflichteten ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise zu beenden. …

Bei den in Absatz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Pflichten handelt es sich um die Identifizierung des Vertragspartners, die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung sowie die Abklärung ob der Vertragspartner für einen (abweichenden) wirtschaftlich Berechtigten handelt.  

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Begründung  einer Geschäftsbeziehung

Begründung einer Geschäftsbeziehung

Der Begriff "Begründung einer Geschäftsbeziehung" erscheint an mehreren Stellen im GwG, so z.B. in § 3 Abs. 2 Nr. 1 GwG.
Damit ist der Beginn einer Geschäftsbeziehung gemeint, in dem ein Verpflichteter noch recht wenig von dem neuen Vertragspartner weiß.

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Beneficial owner

Beneficial owner

Beneficial owner ist der englischsprachige Begriff für den Wirtschaftlich Berechtigten, d.h. den wahren Eigentümer des Geldes.

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Betreuerausweis

Betreuerausweis

Bei dem Betreuerausweis handelt es sich um ein Dokument, das im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung ausgestellt wird.
Der Betreuerausweis kann in bestimmten Fällen als Identifizierung für den Betreuten dienen, soweit dieser Vertragspartner wird. 

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Betrügerische

Betrügerische Handlungen

Gemeint sind betrügerische Handlungen zu Lasten der Institute und Finanzholdinggesellschaften im Sinne des ehemaligen  § 25c Abs. 1 KWG. Gegen diese haben die dort genannten Unternehmen und Institute Vorkehrungen dergestalt zu treffen, dass interne Grundsätze und angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sind. Der Gesetzgeber hat eine Erweiterung dahingehend vorgenommen, dass nun Vorkehrungen gegen "sonstige strafbare Handlungen" zu treffen sind.

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Börsennotierte

Börsennotierte Gesellschaft

Bei einer börsennotierten Gesellschaft handelt es sich um ein Unternehmen, dessen Wertpapiere auf einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten gehandelt werden.

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Bote

Bote

Ein Bote handelt nie in eigenem Namen, sondern immer nur im Namen des Auftraggebers.
Im neuen GwG ist nicht vorgesehen, dass ein Bote identifiziert werden muss, sondern immer nur der Vertragspartner. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt es sich jedoch, gerade bei Kontoeröffnungen auch die handelnde Person (also den Boten) zu identifizieren.

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) spielt bei der Umsetzung des GwG und der entsprechenden Vorschriften des KWG eine wichtige Rolle, da sie die Aufsicht über die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 GwG genannten Verpflichteten hat. 

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Bußgeldvorschriften

Bußgeldvorschriften

Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen Vorschriften des GwG finden sich in § 17 GwG.
Im KWG finden sich Bußgeldvorschriften in § 56 KWG.
Verstöße gegen Vorschriften des GwG können im Einzelfall mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro geahndet werden, wobei sich das Bußgeld gegen das Institut oder das Unternehmen aber auch gegen den einzelnen Mitarbeiter richten kann.

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Compliance

Der Begriff Compliance stammt aus dem englisch-sprachigen Raum.
Er bedeutet sinngemäß die Einhaltung von Verhaltensmaßregeln, Gesetzen und Richtlinien.  

Näheres können Sie hier lesen

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Compliance-Beauftragter 

Compliance-Beauftragter

Ein Compliance-Beauftragter hat die Aufgabe, in seinem Unternehmen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zu überwachen.
Bezog sich diese Bezeichnung früher rein auf  den Wertpapierbereich, so ist heute zu beobachten, dass dieser Begriff auch als Oberbegriff für sämtliche Beauftragtenstellen (z.B. Geldwäsche- oder Datenschutzbeauftragter) verwendet wird.
 

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Correspondent Banking

Unter dem Begriff "Correspondent Banking" ist das Korrespondenzbankgeschäft eines Kreditinstituts zu verstehen. Damit wird das Führen von Loro-Konten (eigene Konten der Bank bei einem anderen Kreditinstitut) oder Nostro-Konten (Konto einer anderen Bank bei einem Kreditinstitut) zur Abwicklung des In- und Auslandszahlungsverkehrs bezeichnet. Correspondent-Banking gilt aus Geldwäschegesichtspunkten - insbesondere mit Auslandsbezug - als besonders risikoreich, daher unterliegt es speziellen Regeln zur Überwachung, vgl. § 25f KWG. 

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customer due diligence

Customer due diligence

Unter dem englisch-sprachigen Begriff "customer-due-diligence" versteht man besondere Nachforschungspflichten im Rahmen der Kontoeröffnung oder bei auffälligen Geschäftsvorfällen.

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Datenverarbeitungssysteme

Datenverarbeitungssysteme

In § 25c KWG ist erstmals von angemessenen Datenverarbeitungssystemen die Rede, die von den Verpflichteten eingesetzt werden müssen. Damit sollen sie in die Lage versetzt werden, Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen zu erkennen, die auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und betrügerische Handlungen zu Lasten von Instituten hinweisen.

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Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK)

Seit August 2011 vertritt die DK (Die Deutsche Kreditwirtschaft) als oberster Dachverband die Interessen der Kreditwirtschaft in Deutschland. Die DK ist hervorgegangen aus dem ZKA, der bis dato die Interessen vertreten hat.

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Digitale Signatur

In § 6 Abs. 2 GwG wird ausdrücklich die Identifizierung anhand einer qualifizierten elektronischen digitalen Signatur im Sinne des § 2 Nr.3 des Signaturgesetzes (SigG) zugelassen, jedoch unter Beachtung von verstärkten Sorgfaltspflichten.

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Dritte

Dritte

Dritte im Sinne des GwG können verschiedene Personen sein: Einerseits können Dritte gemeint sein, für die Vermögen verwaltet wird (§ 1 Abs. 6 GwG, oder bestimmte Rechtsgeschäfte von Dienstleistern durchgeführt werden, § 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG), oder Dritte, die für Verpflichtete als zuverlässige Dritte gemäß § 7 Abs. 1 die Pflichten aus § 3 Abs. 1 GwG übernehmen.

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Dritte EG-Geldwäsche-Richtlinie

Dritte EG-Geldwäsche-Richtlinie 

Am 15.12.2005 ist die Dritte EG-Geldwäsche-Richtlinie in Kraft getreten. Diese verpflichtete alle EU-Mitgliedsstaaten, innerhalb von zwei Jahren, also bis zum 15.12.2007 die Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
In Deutschland trat das neue GwG zusammen mit neuen Vorschriften des KWG und VAG erst am 21.08.2008 in Kraft.

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Drittlandäquivalenzliste

Drittlandäquivalenzliste

Die BaFin hat mit Rundschreiben 07/2008 (GW) vom 01.08.2008 eine so genannte Drittlandäquivalenzliste herausgegeben. In dieser Liste sind Länder aufgeführt, die nicht Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind, aber gleichartige Geldwäschestandards haben. Damit können auch Verpflichtete aus diesen Ländern z.B. als zuverlässige Dritte im Sinne des § 7 Abs. 1 GwG Pflichten aus § 3 Abs. 1 GwG wahrnehmen, bzw. es können für Verpflichtete aus diesen Ländern Erleichterungen im Sinne des § 5 GwG wahrgenommen werden. Allerdings hat die BaFin mit Rundschreiben 14/2009 (GW) vom 29.07.2009 die Erleichterungen dahingehend eingeschränkt, dass nicht automatisch von einer Erfüllung der Geldwäschestandards ausgegangen werden dürfe. Besonders drastisch wird das deutlich in Bezug auf die explizit genannten EU-Mitgliedsstaaten Polen und Griechenland.  

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Egmont-Gruppe

Egmont-Gruppe

Die Egmont-Gruppe ist ein freier Zusammenschluss von derzeit über 84 FIUs, darunter auch der im BKA angesiedelten deutschen FIU. Die Vorgaben und Beschlüsse der Egmont-Gruppe fließen in die Entscheidungen der EU wie auch der FATF ein. Die Egmont-Gruppe hat ihren Namen nach dem ersten Tagungsort im Jahre 1995, dem Egmont-Arenberg-Palast in Brüssel. 

Weitere Informationen dazu finden Sie hier

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G-Geldtransfer-Verordnung

EG-Geldtransfer-Verordnung

Am 01.01.2007 ist die EG-Geldtransfer-Verordnung in Kraft getreten. Diese Verordnung hat Gesetzeskraft, so dass es zu  ihrer Gültigkeit keiner Umsetzung in nationales Recht (wie bei EU-Richtlinien) bedarf.

Die EG-Geldtransfer-Verordnung erfasst alle unbaren Transaktionen innerhalb der EU.
Diese sind allerdings erst ab einem Betrag von 1.000 Euro aufzuzeichnen.
In einem solchen Fall muss der Auftraggeber identifiziert werden.
Die Angaben zum Absender sind der Empfängerbank mitzuteilen, es sei denn, die Überweisung stammt von einem Konto, dessen Inhaber bereits legitimiert worden ist.
 

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EG-Geldwäscherichtlinie

EG-Geldwäscherichtlinie

EG-Richtlinien sind Vorgaben der EU auf der Basis von FATF-Empfehlungen bzw. der Egmont-Gruppe, die aber im Gegensatz zu EU-Verordnungen keine direkte Gesetzeskraft entwickeln.
Damit die EU-Richtlinien wirksam werden, bedarf es jeweils der Umsetzung in nationales Recht.
Dazu wird den Mitgliedsstaaten in der Regel ein großzügiger Zeitrahmen von mehreren Jahren eingeräumt. Werden diese Fristen nicht eingehalten, leitet die EU-Kommission ein Strafverfahren gegen das betreffende Mitgliedsland ein.

Aktuell umgesetzt wurde zuletzt die Dritte EG-Geldwäsche-Richtlinie.

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EG-Sanktionsverordnungen

EG-Sanktionsverordnungen

Die EU regelt bestimmte Sanktionen gegen Länder oder Personen. in so genannten EG-Sanktionsverordnungen. (Stichwort: Taliban und Al-Qaida-Verordnungen). Daneben gibt es noch Sanktionsvorschriften gegen bestimmte Länder (wie z.B. Iran).
Verstöße gegen EG-Sanktionsbestimmungen werden mit empfindlichen Strafen nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder nach § 6a KWG geahndet.

Eine Übersicht über alle Sanktionsbestimmungen findet sich auf der Seite der Deutschen Bundesbank.  

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EG-Verordnungen

EG-Verordnungen

Richtlinien der EU mit Vorgaben zur Umsetzung zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. EU-Verordnungen haben Gesetzesrang in Deutschland und brechen jedes Bundesrecht, ohne dass es - im Gegensatz zu EG-Richtlinien - einer Umsetzung in nationales Recht bedarf.

Die derzeit im Bereich der Geldwäsche bekannteste EU-Verordnung ist die so genannte EG-Geldtransfer-Verordnung (s. oben).
Diese regelt Überwachungspflichten bei Transaktionen innerhalb der EU, bzw. bei Transaktionen in die oder aus der Europäischen Union. Weitere wichtige EG-Verordnungen sind die so genannten Sanktionsverordnungen (s. oben)
 

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Eilfall 

Eilfall

Ein Eilfall liegt vor, wenn es sich um eine verdächtige Transaktion handelt, bei der trotz eines Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung kein Aufschub möglich ist.
Insbesondere betrifft dies Bartransaktionen und als besonders eilig gekennzeichnete Transaktionen (z.B. Blitzgiro).
Zu beachten ist jedoch, dass die Regelung für Vorgänge, "bei denen sich der Geldwäscheverdacht geradezu aufdrängt", nicht greift. In diesen Fällen darf keinesfalls die Transaktion durchgeführt werden.
 

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Elektronisches Geld 

Elektronisches Geld

Elektronisches Geld  kann auf (Geld-)Karten- bzw. Rechnernetze geladen werden. Meist ist der Ladebetrag zur Vermeidung von verstärkten Sorgfaltspflichten reglementiert. 

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Empfehlungen der FATF 

Empfehlungen der FATF

Empfehlungen der FATF haben grundsätzlich keine bindende Wirkung wie Gesetze, Richtlinien oder Verordnungen. Andererseits sollten diese dennoch bei der Erstellung der eigenen Gefährdungsanalyse berücksichtigt werden.
Das Problem ist, dass die Empfehlungen in Englisch abgefasst sind und nicht jedes Institut über einen eigenen Sprachendienst verfügt, der die Empfehlungen übersetzt. Dies sollte Aufgabe der BaFin oder aber der FIU Deutschland sein, die zumindest auf ihrer Webseite die wichtigsten Empfehlungen der FATF aufgelistet hat (die meisten davon aber in Englisch). 

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Erhöhte Risiken

Erhöhte Risiken

In § 6 Abs. 1 GwG ist die Rede von einem erhöhten Risiko, das Gleiche gilt für § 25f Abs. 1 KWG. In beiden Fällen liegt auf jeden Fall ein erhöhtes Risiko vor, wenn eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Darüber hinaus kann es aber weitere erhöhte Risiken geben, und zwar diese, die ein Verpflichteter selbst als erhöhtes Risiko erkannt und in seiner Gefährdungsanalyse dargestellt hat.

In allen Fällen von erkannten oder gesetzlich definierten erhöhten Risiken hat der Verpflichtete stets verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden.

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Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit 

Die meisten Straftaten können auch durch Fahrlässigkeit begangen werden, so auch z.B. Geldwäsche.
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn
 der Täter gegen eine Rechtsnorm objektiv verstößt, diesen Verstoß aber bei einer sorgfältigeren Vorgehensweise hätte vermeiden können.

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FATF 

FATF 

FATF bedeutet Financial Action Task force on money laundering. Es handelt sich dabei um eine im Jahr 1989 durch die G7 Staaten gegründete, multinationale Organisation. Derzeit gehören der FATF 29 Mitglieder an, darunter auch Deutschland. Die FATF hat unter anderem 40 Empfehlungen für Mindeststandards zur nationalen Geldwäscheprävention verabschiedet, in denen seit 2013 auch die neun Sonderempfehlungen zu Thema Terrorismusfinanzierung enthalten sind. Ebenso prüft die FATF Länder auf die Einhaltung der Mindeststandards.
Daraus resultiert die NCCT-Liste mit Ländern, die die Standards nur unvollständig einhalten. Diese Länder werden durch Drittstaaten einer besonderen Beobachtung unterworfen, sog. "name and shame“ Politik.

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Fernidentifizierung

Fernidentifizierung

Von einer Fernidentifizierung (geregelt in § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG) spricht man in den Fällen, in denen der Vertragspartner von keiner natürlichen Person direkt identifiziert wird. (non-face-to-face).

Damit fällt das Post-Ident-Verfahren nicht unter die Fälle der Fernidentifizierung, da hier ein Mitarbeiter der Deutschen Post AG die Identifizierung vornimmt.

Soweit ein Fall einer Fernidentifizierung vorliegt, müssen zwei Bedingungen erfüllt werden:

Zum einen muss der Original-Lichtbildausweis oder zumindest eine beglaubigte Kopie zur Identifizierung vorliegen.
Daneben muss zwingend die erste Transaktion auf das Konto von einem anderen Konto des zu Vertragspartners erfolgen. Damit soll verhindert werden, dass mit einem abhanden gekommenen Ausweis ein Konto ohne persönliche Anwesenheit eröffnet werden kann.

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Finanzagent

Finanzagent

Ein Finanzagent ist eine Person, die für ein lukrativ erscheinendes Entgelt z.B. ihr Konto für eine Überweisung zur Verfügung stellt, den dann darauf gutgeschriebenen Betrag abzüglich der ihnen versprochenen Provision bar abhebt und mittels eines Finanzdienstleisters (Western Union, Money Gram u.a.) an eine dritte Person im Ausland überweist. Der Finanzagent merkt dabei nicht oder ignoriert schlicht, dass das ihm überwiesene Geld aus einer Straftat stammt (meistens Phishing) und er sich durch die Überweisung selbst wegen Geldwäsche strafbar macht.

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Finanzbetrug 

Finanzbetrug 

Unter Finanzbetrug versteht man eine besondere Form der Wirtschaftskriminalität, wobei verschiedenste Personen oder auch Banken unter Ausnutzung von baren oder unbaren Zahlungssystemen durch Betrug (§ 263 StGB) geschädigt werden.

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Finanzdienstleister

Finanzdienstleister 

Unter Finanzdienstleistern im engeren Sinne versteht man Unternehmen, die Gelder bar entgegen nehmen (z.B. im Wege des Finanztransfergeschäfts gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG), um es dann an einem anderen Ort in bar an eine sich dort legitimierende Person auszuzahlen.

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Finanzdienstleistungsinstitute 

Finanzdienstleistungsinstitute 

Finanzdienstleistungsinstitute sind gemäß § 1 Abs. 1a KWG Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind in § 1 Abs.1a S. 2 KWG definiert.

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Finanztransfergeschäft

Finanztransfergeschäft 

Gelder werden, unter Vermeidung einer Papierspur, in der Weise transferiert, dass der Empfänger das Geld in bar erhält, häufig auch im Bereich der Finanzagenten mit Auslandsbezug. Das Finanztransfergeschäft ist im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) geregelt.

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Finanzunternehmen

Finanzunternehmen

Der Begriff "Finanzunternehmen" gilt gemäß § 1 Abs. 3 KWG für Unternehmen, die keine Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute sind, und deren Haupttätigkeit darin besteht,

  • Beteiligungen zu erwerben,

  • mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln,

  • andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten (Anlageberatung),

  • Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder

  • Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).

Bis zum 31. Dezember 2008 zählten auch noch das Factoring und das Leasinggeschäft dazu. Diese sind aber nach § 1 Abs. 1a Nr. 9 und 10 KWG seit 1. Januar 2009 als Finanzdienstleistungen einzustufen. 

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FIU 

FIU 

FIU bedeutet Financial Intelligence Unit. Die FIU Deutschland ist Zentrale für Verdachtsmeldungen in Deutschland im Bundeskriminalamt (BKA) angesiedelt. Die FIU erstellt unter anderem auch einen Jahresbericht mit Geldwäschetypologien.

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Freistellung von der Verantwortlichkeit 

Freistellung von der Verantwortlichkeit 

Damit Verpflichtete und deren Mitarbeiter keine Angst haben müssen, bei einer Verdachtsmeldung selber zivil- oder strafrechtlich verfolgt zu werden, sieht der Gesetzgeber in § 13 GwG eine Freistellung von der Verantwortlichkeit vor. Die Freistellung bezieht sich auf alle denkbaren Ansprüche oder negativen Folgen (zivil- arbeits- und strafrechtlich). Allerdings darf die Verdachtsmeldungnicht grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahr erstattet worden sein.

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Fremdgeldkonten

Fremdgeldkonten 

siehe oben Anderkonten

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Fristfall 

Fristfall 

Bei einem "Fristfall" wird gemäß § 11 Abs. 1a GwG nach einer Verdachtsmeldung die verdächtige Transaktion solange nicht durchgeführt, bis diese von der Staatsanwaltschaft freigegeben wird oder wenn der zweite Werktag nach Abgabe der Anzeige verstrichen ist. Der Samstag zählt dabei nicht als Werktag.

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Gefährdungsanalyse

Gefährdungsanalyse

Beinahe jedes Kreditinstitut und jedes Versicherungsunternehmen muss eine Gefährdungsanalyse erstellen und ständig aktualisieren. Darin sollten die speziellen Gefahren, denen der jeweilige Verpflichtete im Hinblick auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen zu seinen Lasten ausgesetzt ist, beschrieben sein und daraus entsprechende Vorkehrungen abgeleitet werden. Weiteres können Sie hier lesen

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Geldtransfer

Geldtransfer

Unter "Geldtransfer" ist die Übermittlung von Geld zu verstehen. Die Übermittlung kann dabei auf folgenden Wegen erfolgen:

  • Überweisung von einem Konto auf ein anderes Konto

  • Überweisung an ein anderes Institut zur dortigen Barauszahlung an einen Gelegenheitskunden (meistens als Blitzgirogeschäft)

  • Bareinzahlung (eines Gelegenheitskunden) zur Gutschrift auf dem Konto eines Dritten. (Zahlscheingeschäft)

  • Bareinzahlung eines Gelegenheitskunden zur Weiterleitung an einen Empfänger ohne Kontoverbindung, (ebenfalls Gelegenheitskunde) zur Barauszahlung (Finanztransfergeschäft)

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Geldtransfer-Verordnung

Geldtransfer-Verordnung

Unter Geldtransfer-Verordnung ist die Verordnung 1781-2006 der EG-Kommission vom 15.11.2006  zu verstehen. Diese EG-Verordnung regelt sämtliche Geldtransfers innerhalb der Europäischen Union.

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Geldwäsche

Geldwäsche

Es handelt sich bei Geldwäsche um das Einschleusen kriminell erworbener Gelder in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern. Geldwäsche wird häufig in 3 Phasen beschrieben: Placement, Layering und Integration. Näheres siehe hier 

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Geldwäschebeauftragter 

Geldwäschebeauftragter 

Der Geldwäschebeauftragte ist gemäß § 9 Abs.2 Nr. 1 GwG (bzw. § 25c Abs. 4 KWG oder § 80d Abs. 3 VAG) diejenige Person, die als Ansprechpartner der Ermittlungsbehörden fungiert, wie auch für die institutsinterne Umsetzung der Vorschriften verantwortlich ist. Der GwB ist unmittelbar der Geschäftsleitung nachgeordnet.

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Geldwäschegesetz 

Geldwäschegesetz 

Das Geldwäschegesetz heißt eigentlich immer noch Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG). Es wurde erstmals am 25.10.1993 in Deutschland eingeführt. Inzwischen wurde es mehrfach geändert, zuletzt zum 26.02.2013 durch das Gesetz zur Ergänzung des  Geldwäschegesetzes, das seit dem 21.08.2008 gilt. Die Intention des Gesetzgebers ist es, Gewinne aus schweren Straftaten aufzuspüren. Dazu verpflichtet der Staat vor allem Private, bei denen der Staat davon ausgehen muss, dass hier am meisten Gelder in den Geldkreislauf eingespeist bzw. in diesem transferiert werden. Hierzu zählen vor allem Kreditinstitute, aber auch Versicherungen, Finanzunternehmen,  sonstige Gewerbetreibende. Seit 2002 gehören auch rechtsberatende Berufe zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes. Privatpersonen haben grundsätzlich keine Pflichten aus dem GwG – mit Ausnahme von Mitwirkungspflichten nach §§ 3 und 4 GwG.

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Geldwäschetypologien 

Geldwäsche-Typologien

Es handelt sich bei Geldwäsche-Typologien um Kataloge von verschiedenen bekannten Geldwäschemethoden. Aufgrund des sich permanent ändernden Täterverhaltens ist eine stetige Aktualisierung notwendig.

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Gelegenheitskunde

Gelegenheitskunde

Als Gelegenheitskunde werden Personen bezeichnet, die nur sporadisch Dienste einer Bank in Anspruch nehmen, ohne selbst identifizierter Vertragspartner (Kunde) der Bank zu sein.

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Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe

Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe

Es handelt sich dabei um in allen Bundesländern gebildete Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe aus Landeskriminalamt und Zoll. Ein großer Vorteil ist dabei vor allem bei grenzüberschreitenden Ermittlungen eine bessere Zusammenarbeit der ermittelnden Stellen. Abgekürzt wird diese Ermittlungsgruppe "GFG“.

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Generalvollmacht

Generalvollmacht 

Umfassende, in der Regel notariell beglaubigte Vollmacht zur Erledigung verschiedenster Geschäfte. Wird häufig anstelle einer Betreuung verwendet. Am sichersten sind notariell erstellte Generalvollmachten.

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Gerichtsvollzieherkonten

Gerichtsvollzieherkonten

Bei Gerichtsvollzieherkonten handelt es sich um eine besondere Art von Treuhandkonten, die speziell von Gerichtsvollziehern "auf fremde Rechnung“ geführt werden. In der Regel handelt es sich um Sammelkonten für Gelder verschiedenster Personen (meistens Gläubiger, die einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen von Schuldnern beauftragt haben). 

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Geringes Risiko

Geringes Risiko

In § 5 GwG, aber auch in § 25d KWG und in § 80e VAG definiert der Gesetzgeber, was unter einem geringen Risiko  zu verstehen ist. Nur bei Vorliegen der in diesen Gesetzen beschriebenen Sachverhalten darf ein Verpflichteter von einem geringen Risiko ausgehen und Vereinfachungen und Ausnahmen von § 3 GwG in Anspruch nehmen.

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Geschäftsbeziehung

Geschäftsbeziehung

Als Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 Abs. 3 GwG versteht der Gesetzgeber:

"(3) Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Gesetzes ist jede geschäftliche oder berufliche Beziehung, die unmittelbar in Verbindung mit den geschäftlichen oder beruflichen Aktivitäten der Verpflichteten unterhalten wird, und bei der beim Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird."

Gemeint sind damit vor allem typische Geschäftsbeziehungen. Bei einem Kreditinstitut sind das Kontenbeziehungen und bei Versicherungen der Abschluss von Versicherungen. Nicht darunter fallen atypische Geschäftsbeziehungen, wie z.B. Wartungsverträge, Verträge mit Lieferanten, Mietverträge usw..

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Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Unter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu verstehen ist ein Zusammenschluss von Personen zur Erreichung eines bestimmten Zwecks, z.B. ARGE bei Bauvorhaben. Gesetzliche Regelung zur BGB-Gesellschaft finden sich in den §§ 705ff. BGB.

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Gewerbsmäßige Begehung

Gewerbsmäßige Begehung 

Eine gewerbsmäßige Begehung im strafrechtlichen Sinn liegt vor, wenn jemand sich aus einer wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will.

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GFG

 GFG

s. Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe 

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Grundsätze

Grundsätze

s. interne Grundsätze

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Gruppenweite Umsetzung 

Gruppenweite Umsetzung

Nach § 25g KWG oder § 80d Abs. 5 VAG hat das jeweilige Mutterunternehmen sicherzustellen, dass die im GwG und KWG festgelegten Pflichten auch von ihren Tochterunternehmen und anderen nachgeordneten Unternehmen, Filialen, Zweigstellen eingehalten werden. Das gilt auch und besonders für nachgeordnete Unternehmen im Ausland. Die BaFin hat zu diesem Thema am 23.09.2009 das Rundschreiben 17/2009 (GW) herausgegeben. 

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Haftungsfreistellung

Haftungsfreistellung

Der Gesetzgeber gewährt demjenigen, der eine Verdachtsmeldung erstattet, eine Haftungsfreistellung gemäß § 13 GwG. Danach ist derjenige, der eine Verdachtsmeldung erstattet, in zivil-, arbeits-, und strafrechtlicher Hinsicht von der Haftung befreit, es sei denn, die Verdachtsmeldung ist grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich falsch erstattet worden.

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Handelnde Person 

 

Handelnde Person

Im Gegensatz zu der gesetzlichen Regelung im bis zum 20.08.2008 gültigen GwG, stellt das jetzt geltende GwG nicht mehr auf die handelnde Person, sondern einzig auf den Vertragspartner ab. Die handelnde Person muss daher nach dem neuen GwG nicht mehr identifiziert werden, es sei denn, sie ist Vertragspartner oder sie lässt sich als Bevollmächtigte vormerken; in einem solchen Fall ist eine Identifizierung nach § 154 AO vorzunehmen.

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Hawala-Banking

Hawala-Banking

Hawala-Banking ist eine verbreitete Form des Underground-Banking, das weltweite Transaktionen außerhalb des regulären Bankenkreislaufes ermöglicht. Es beruht hauptsächlich auf Vertrauen der beteiligten "Banker", wobei die Geldtransfers  durch Verrechnung jeweils vorhandener Guthaben bei den Hawala-Bankern abgewickelt werden. Daher findet nur bei Spitzenbeträgen tatsächlich ein Geldfluss statt. So können auch hohe Summen ohne auffällige Geldbewegungen weltweit transferiert werden. 

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Identifizierung

Identifizierung

Die Identifizierung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und § 4 des GwG. Eine Legaldefinition zur Identifizierung findet sich in § 1 Abs. 1 GwG.

Danach besteht die Identifizierung aus

1. der Feststellung des Namens und

2. aus der Überprüfung dieser Angaben.

Wie zu identifizieren ist, ergibt sich aus § 4 GwG. Erstmals wird nun im GwG auch für juristische Personen die Art und Weise der Identifizierung beschrieben.

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Identifizierungspflicht

Identifizierungspflicht

Die Pflicht zur Identifizierung ergibt sich aus § 3 Abs.1 Nr. 1 GwG.
Die Identifizierungspflichten des GwG gehen über die in § 154 Abs. 2 AO geregelte Legitimationsprüfung hinaus.

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Informationsverbot

Informationsverbot

Unter einem Informationsverbot ist zu verstehen, dass ein Verpflichteter den Auftraggeber der Transaktion bzw. einen sonstigen Dritten (außer staatliche Stellen) nicht über die Anzeige nach § 12 GwG oder ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren informieren darf.
Dies spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn Konten von Betroffenen gekündigt werden und diese nach dem Grund der Kündigung fragen.

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Insolvenzverwalterkonten

Insolvenzverwalterkonten

Insolvenzverwalterkonten sind Fremdgeldkonten, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter eröffnet werden. Dieser handelt nicht auf eigene Rechnung.

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Institute

Institute

Soweit im Gesetz von Instituten die Rede ist, sind gemäß § 1 Abs. 1b KWG Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute gemeint.

 gemeint
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Integration

Integration

Unter Integration im geldwäscherechtlichen Sinn ist Phase 3 des Geldwäschemodells zu verstehen:

Die Phase der Integration beschreibt die letzte Stufe zum (Rein-)Waschen kriminell erworbener Geöder durch Einführung der Vermögenswerte bzw. Gegenstände, die (ggf.) bereits die Phasen 1 und 2 durchlaufen haben, in den regulären Wirtschaftskreislauf.
Dies kann über den Erwerb von Vermögensgegenständen (Immobilien oder Edelmetallen), Kauf von Unternehmensbeteiligungen usw. erfolgen.

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Interne Grundsätze

Interne Grundsätze

Die Pflicht zur Erstellung interner Grundsätze ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Nr. 2 GwG als Teil der internen Sicherungsmaßnahmen. Unter internen Grundsätzen zu verstehen sind Organisations- und Arbeitsanweisungen und daraus resultierender entsprechender Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

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Interne Sicherungsmaßnahmen

Interne Sicherungsmaßnahmen

Die Pflicht, interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen, ergibt sich aus § 9 GwG.
Danach müssen Verpflichtete Vorkehrungen dagegen treffen, zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.

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Inverse Geldwäsche

Inverse Geldwäsche

Unter Inverser Geldwäsche versteht man die Verwendung von Geldern aus legalen Quellen zu kriminellen Zwecken. Das ist vor allem im Bereich der Terrorismusfinanzierung zu finden, wo z.B. Spenden, häufig auch ohne Wissen der Geldgeber, zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten verwendet werden.

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Know-the-source-of-the-money

Know-the-source-of-the-money

Know-the-source-of-the-money beschreibt die gesetzliche Verpflichtung insbesondere bei PEPs, sich über die Mittelherkunft genauer zu informieren bzw. sich diese nachweisen zu lassen.

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Know-your-customer

Know-your-customer

Unter dem Begriff Know-your-Customer ist zu verstehen, dass insbesondere Banken gute Kenntnisse über den Kunden und dessen Verhältnisse haben sollen.

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Know-your-customers-costumer

Unter dem Begriff "Know-your-customers-costumer" ist wortwörtlich zu verstehen, dass man auch über die Kunden seiner Geschäftspartner Bescheid wissen sollte. So weit geht diese Aufforderung aber dann doch nicht. Man sollte aber zumindest sicherstellen, dass die Geschäftspartner nicht Kunden haben, die Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betreiben.
Insbesondere bei Korrespondenzbankbeziehungen sollte darauf geachtet werden, dass der Korrespondent keine Geschäftsbeziehungen zu solchen Kunden unterhält.
Ist das doch der Fall, ist die Geschäftsbeziehung zu dem Korrespondenten abzubrechen.

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Know-your-employee

Know-your-employee

Das Kreditinstitut sollte gute Kenntnisse über die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter haben, insbesondere über deren Zuverlässigkeit. Dies wird bei der Neueinstellung z.B. durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses gewährleistet.

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Kontenabrufsystem

Kontenabrufsystem

s. oben automatisierter Kontenabruf

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Kontinuierliche Überwachung

Kontinuierliche Überwachung

Die Pflicht zur kontinuierlichen Überwachung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG.
Durch den Einsatz edv-gestützter Monitoringsysteme werden bereits alle Kunden auf Auffälligkeiten hin überwacht. Damit wird der gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht Genüge getan.

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Kontokündigung

Kontokündigung 

Unter einer Kontokündigung ist eine Beendigung der Geschäftsbeziehung zu verstehen. In der Regel ist ein Grund immer dafür gegeben, wenn eine Verdachtsmeldung erstattet wurde bzw. die Kontoführung dem Kreditinstitut nicht mehr zugemutet werden kann, z.B. bei Betrugshandlungen.
Eine direkte gesetzliche Verpflichtung aufgrund eines Geldwäscheverdachts gibt es jedoch (leider) nicht.
Nur bei der Nichteinhaltung von Sorgfaltspflichten gibt es eine Pflicht zur Beendigung gemäß § 3 Abs. 6 GwG.

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Korrespondenzbank

Korrespondenzbank

s. correspondent banking 

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Korruption

Korruption

Korruption bezeichnet Bestechung und Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung. Das Wort Korruption stammt aus dem Lateinischen (corruptus – bestochen) und bedeutet den Missbrauch einer Vertrauensstellung in einer Funktion in Verwaltung, Justiz, Wirtschaft, Politik oder auch nichtwirtschaftlichen Vereinigungen oder Organisationen, um einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen, auf den kein rechtlich begründeter Anspruch besteht.

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Kreditinstitut

Kreditinstitut

Der Begriff "Kreditinstitut" ist in § 1 KWG definiert.

Kreditinstitute sind danach Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Diese sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG Verpflichtete.

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Kriminelle Vereinigung

Kriminelle Vereinigung

Eine Kriminelle Vereinigung setzt eine Vereinigung zur Begehung von Straftaten voraus. Diese Vereinigung muss mindestens drei Personen umfassen (wie bei einer Bande). Im Unterschied zu einer Bande setzt die kriminelle Vereinigung voraus, dass hier eine Gesamtheit bestehen muss, der sich der einzelne unterwirft und die als einheitlicher Verband geführt wird.

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Kündigung

Kündigung

s. Kontokündigung 

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Lagebild

Lagebild 

Unter einem "Lagebild" ist eine Zusammenfassung von Erkenntnissen und ggf. Statistiken zu verstehen.
Lagebilder werden von der FIU aber auch von den jeweils für die Ermittlungen in Geldwäsche zuständigen LKAs einmal jährlich für das zurückliegende Jahr herausgegeben.

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Layering 

Layering

Layering bezeichnet die Phase 2 des Geldwäschemodells:

Ziel dieser mittleren Phase ist die Streuung der im Rahmen der Phase 1 (Placement) platzierten Gelder zur Verwischung von Spuren.
In der Praxis werden hierzu oft komplexe länderübergreifende Finanztransaktionen u.a. unter Einbeziehung von Off-Shore-Banken und Scheingesellschaften durchgeführt.
Die Gelder können aber auch nur im Inland durch eine Vielzahl verwirrender und scheinbar nicht zusammenhängender Überweisungen erfolgen.

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Legitimationsprüfung

Legitimationsprüfung

Eine Legitimationsprüfung beschreibt das Erfordernis, seinen Vertragspartner aus gesetzlichen Gründen oder aus Gründen der Betriebssicherheit zu legitimieren. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 154 AO und in § 3 GwG.

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Leichtfertige Geldwäsche 

Leichtfertige Geldwäsche

Leichtfertige Geldwäsche beschreibt eine Art der grob fahrlässigen Geldwäsche. Dabei wird das Risiko einer Geldwäschehandlung bewusst in Kauf genommen.

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Leichtfertigkeit

Leichtfertigkeit

Leichtfertigkeit bedeutet, dass der Täter grob achtlos handelt und nicht beachtet, was sich ihm förmlich aufdrängen muss.

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Mandantengeheimnis 

Mandantengeheimnis

Berufsgeheimnisträger wie z.B. Rechtsanwälte dürfen keine dienstlich erlangten Kenntnisse an unberechtigte Dritte weitergeben. Im Falle von Anderkonten gilt das Mandantengeheimnis nicht, der Mandant ist als abweichend wirtschaftlich Berechtigter anzugeben. Ausgenommen davon sind Sammelanderkonten.

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Mantelgesellschaft

Mantelgesellschaft

Eine Mantelgesellschaft wird als so genannte "Bank-Mantelgesellschaft" in § 25h Nr. 1 KWG erwähnt. Dabei handelt es sich um das Gleiche wie eine Shell-Bank. Diese wurde gegründet, ohne selbst ein operatives Geschäft zu betreiben. Aus diesem Grund verbietet § 25h KWG die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer solchen Bank-Mantelgesellschaft.

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Mitwirkungspflichten

Mitwirkungspflichten 

Nicht nur Verpflichtete haben Pflichten aus dem GwG, wie § 4 Abs. 6 GwG verdeutlicht.
Danach haben auch Vertragspartner Mitwirkungspflichten. Sie müssen die zur Erfüllung der Pflichten notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen und die sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebenden Änderungen unverzüglich dem Verpflichteten anzuzeigen.
Eine ähnliche Pflicht haben PEPs (Politisch exponierte Personen) gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 letzter Satz GwG.

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Monitoring

Monitoring

Unter Monitoring verstand man bis vor einigen Jahren ausschließlich eine Überwachung einer Geschäftsverbindung durch den Geldwäschebeauftragten in den Fällen, bei denen die Schwelle zum Anfangsverdacht auf Geldwäsche nicht erreicht wird.

Da der Begriff Research nicht mehr verwendet wird fallen nun auch nicht anlassbezogene, EDV-technische Beobachtung von Geschäftsverbindungen auf Kunden-, Konten- und Transaktionsbasis unter diesen Begriff.
Monitoring dient insbesondere zur Überwachung des Massengeschäfts und des unbaren Zahlungsverkehrs.
Am verbreitetsten sind regelbasierte EDV-Systeme mit Scoring-Modellen. 

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Nachttresor

Nachttresor

Bei einem Nachttresor handelt es sich um eine Serviceleistung von Banken für Geschäftskunden zur Verwahrung der Tageseinnahmen in einem Banktresor.
Früher galten Erleichterungen für die Identifizierung, wenn der Kunde "auf eigene Rechnung“ handelt und dies per Erklärung bzw. Anerkennung von Sonderbedingungen angab.
Aktuell ergibt sich Handlungsbedarf nur dann, wenn die Einrichtung durch Gelegenheitskunden genutzt wird.

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Name

Name

Der Begriff "Name" taucht mehrfach im GwG auf. Gemeint ist damit aber nicht der Nachname, sondern auch sämtliche Vornamen des Vertragspartners, die der Verpflichtete aufzuzeichnen hat. Warum der Gesetzgeber, der ansonsten sehr verschwenderisch mit Worten umgeht (s. die Definition zu Politisch exponierten Personen in § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG) hier daran gespart hat, auch den Begriff "Vornamen" aufzunehmen, ist diesseits (wie auch vieles andere in dem Gesetz) nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

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NCCT

NCCT

Unter der Abkürzung NCCT sind nicht kooperierende Länder oder Territorien gemäß den Kriterien der FATF zu verstehen. Die FATF prüft die gesetzlichen Regelungen eines Landes im Hinblick auf Geldwäsche. Werden die Vorgaben der FATF nicht erreicht, gilt ein Land als „nicht kooperierend“. Eine solche Liste ist aber nie abschließend, da einige Länder, wie z.B. Nordkorea, nicht durch die FATF bewertet werden (können).
Die von der FATF als nicht kooperierend eingestuften Länder sind durch Kreditinstitute im Hinblick auf Kontobeziehungen sowie Korrespondenzbanken besonders zu beachten.

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Newsletter der FIU

Newsletter der FIU

Die FIU Deutschland gibt in unregelmäßigen Abständen Newsletter heraus, in denen vertrauliche Informationen enthalten sind. Diese Newsletter müssen aber im Gegensatz zu sonst üblichen Newslettern, die einem bestimmten Personenkreis zugesandt werden, über einen geschützten Bereich der Seite des BKA (www.bka.de) mit einem Kennwort heruntergeladen werden.  

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 Off-shore-countries

Off-shore-countries

Unter Off-Shore-Countries versteht man Länder mit keiner oder einer nur wenig effektiven Bankaufsicht zur Durchsetzung von Standards. Regelmäßig handelt es sich auch um sogenannte "Steueroasen". Dazu zählen exotische Bankplätze wie Vanuatu oder Nauru genauso wie auch renommierte Finanzplätze z.B. Cayman Islands oder die British Virgin Islands. Dem Zahlungsverkehr bzw. dem Korrespondenzbankwesen sollte besondere Beachtung geschenkt werden.

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Operationelle Risiken

Operationelle Risiken

Operationelle Risiken ergeben sich aus Geschäften mit Straftätern und den daraus resultierenden Betrugsrisiken. Die Risiken reichen dabei von kleineren Betrugsdelikten bis hin zu unter Umständen existenzbedrohenden Wirtschaftsdelikten. Jedes Kreditinstitut hat gemäß § 25a KWG im Rahmen eines entsprechenden Risikomanagement diese Risiken zu erkennen und entsprechende Maßnahmen daraus abzuleiten.

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Papierspur

Papierspur

Unter einer Papierspur versteht man eine nachvollziehbare Spur, die ein Geldstrom genommen hat. Am einfachsten ist das, wenn Geld von einem Konto zu einem anderen Konto überwiesen wurde. Keine Papierspur gibt es bei Barein- und Auszahlungen ohne ordnungsgemäße Identifizierung der handelnden Personen und ohne Aufzeichnung.

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PEP (political exposed person)

PEP (political exposed person)

In § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG wird erstmals der Begriff der "Politisch exponierten Personen" verwendet. Dort findet sich auch eine (eher unverständliche) Definition, die wiederum auf eine EG-Richtlinie verweist, die auch nicht gerade einfach den Begriff eines PEP zu definieren versucht.

Verkürzt dargestellt sind damit Personen gemeint, die ein hohes politisches Amt ausüben. Das können sowohl Mitglieder einer Regierung sein, aber auch hohe (Verfassungs-)Richter oder andere hohe Beamte.

Zum Kreis der PEPs zählen auch deren Angehörige und Lebenspartner sowie sonstige nahestehende Personen.
Alle diese Personen unterliegen zwingend verstärkten Sorgfaltspflichten, d.h. das Eingehen einer Geschäftsbeziehung zu einem PEP unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt einer übergeordneten Stelle (z.B. dem Geldwäschebeauftragten).
Darüber hinaus muss die Herkunft der Vermögenswerte geklärt werden und es muss die laufende Geschäftsbeziehung beonders überwacht werden.

Diese Regelung betrifft nicht nur PEPs mit (Wohn-)Sitz im Ausland, sondern auch inländische PEPs.

Während bei ausländischen PEPs stets verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind, gilt das bei inländischen PEPs nur dann, wenn im Einzelfall erhöhte Risiken erkennbar sind.

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Phishing

Phishing

Phishing ist ein Kunstbegriff und setzt sich aus den Begriffen "Password" und "Fishing" zusammen. Damit ist das Ausspähen von Passwörtern insbesondere von online geführten Konten gemeint. Das geschieht heute vor allem mittels so genannten "Trojanern", Schadprogrammen, die sich in einem PC einnisten und es den Angreifern ermöglichen, den PC des Opfers auszuspähen oder sogar im Online-Betrieb während einer Online-Banking-Sitzung zu manipulieren (man-in-the-middle). Weiterführendes zum Thema Phishing erfahren Sie auf dieser Webseite

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Placement

Placement

Unter Placement ist Phase 1 des Geldwäschemodells zu verstehen:

In dieser Phase werden Vermögenswerte aus Vortaten des § 261 StGB (hierbei handelt es sich überwiegend um Bargeld) zum einen durch Einzahlung bei Banken in Buchgeld umgewandelt, als auch zum Erwerb von kurzfristig liquidierbaren Vermögensgegenständen verwendet.

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Politisch exponierte Personen

Politisch exponierte Personen

s. oben bei PEPs

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Post-Ident-Verfahren

Post-Ident-Verfahren

Das Post-Ident-Verfahren ist eine vor allem in Deutschland und dort vor allem durch Direktbanken genutzte Form der Kundenidentifizierung im Sinne des § 7 Abs. 2 GwG.
Es wird seit 1994 von der
Deutschen Post AG angeboten, in dem diese Identifizierungen für Verpflichtete vornimmt. Der Vorteil ist, dass die zu identifizierende Person nicht mehr persönlich beim Verpflichteten erscheinen muss, um sich zu identifizieren, sondern durch Mitarbeiter der Deutschen Post identifiziert wird.

Post-Ident ist von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Fernidentifizierung (§ 6 Abs. 3 GwG) zu unterscheiden. Eine Fernidentifizierung wird immer durch den Verpflichteten selbst durchgeführt, nie durch einen Dritten.

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Private Banking

Private Banking

Unter Private Banking ist die Vermögensbetreuung von sehr vermögenden Kunden mittels eigener Verwaltungsverträge zu verstehen.
Aufgrund der meist sehr hohen verwalteten Summen bedürfen solche Geschäfte einer besonderen Aufmerksamkeit.

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Rechtsberatung

Rechtsberatung

Das GwG erwähnt die Rechtsberatung in § 3 Abs. 6 S. 3 GwG. Sie bezieht sich auf Tätigkeiten von Verpflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 GwG (Angehörige rechtsberatender Berufe), die Mandanten rechtlich beraten.
Liegt eine solche Rechtsberatung vor, so besteht keine Verpflichtung, das Mandat abzulehnen oder zu beenden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 nicht erfüllt werden, es sei denn, dem Verpflichteten ist klar, dass die Rechtsberatung nur zu dem Zweck in Anspruch genommen wurde, um Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betreiben zu können.    

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Rechtsrisiken

Rechtsrisiken

Rechtsrisiken ergeben sich für ein Institut insbesondere aus unzureichend geprüften Geschäftsvorfällen, z.B. unvollständigen Identifizierungen oder fehlenden Rechtskenntnissen und Usancen bei ausländischen Geschäftspartnern. Auch Veränderungen in der Rechtsprechung und neue gesetzliche Regelungen können rechtliche Risiken auslösen.

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Regelmäßige Einzahler

Regelmäßige Einzahler

Regelmäßige Einzahler waren Gewerbetreibende, für die es unter dem alten GwG Vereinfachungsregeln gab, soweit sie regelmäßig höhere Summen auf ihre Konten einbezahlten.
Mit der Novellierung des GwG im August 2008 ist die Regelung ersatzlos entfallen.

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Reputationsrisiken

Reputationsrisiken

Bei Reputationsrisiken sind vor allem Imageschäden denkbar, die einem Kreditinstitut durch die direkte oder indirekte Beteiligung an Geldwäschevorgängen entstehen können.
Ein Reputationsschaden kann nur schwer quantifiziert werden, wirkt aber lange Zeit nach.

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Research

Research

Der Begriff "Research" war die frühere Bezeichnung für den heute üblichen Begriff des Monitoring. Das bedeutet eine nicht anlassbezogene, EDV-technische Beobachtung von Geschäftsverbindungen auf Kunden-, Konten- und Transaktionsbasis. Monitoring dient insbesondere zur Überwachung des Massengeschäfts und des unbaren Zahlungsverkehrs. Am meisten verbreitet sind regelbasierte EDV-Systeme mit Scoring-Modellen.

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Risiko

Risiko

Kaum ein anderer Begriff erscheint so oft wie das Wort "Risiko" im GwG, wo es insgesamt mehr als ein Dutzend Mal genannt wird. Dabei haben Verpflichtete wenig Spielraum, ein Risiko selbst einzuschätzen und daraus eigene Handlungsempfehlungen zu ziehen. Vielmehr definiert (leider)  oft genug der Gesetzgeber, was er für ein hohes oder geringes Risiko ansieht und lässt gerade in Richtung geringes Risiko den Verpflichteten keinen eigenen Handlungsspielraum (s. § 5 GwG und § 25d KWG).

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Risikobasierter Ansatz

Risikobasierter Ansatz

Der risikobasierte Ansatz bedeutet grundsätzlich eine dem jeweiligen Risiko angemessene Betrachtung von Geschäften. Eine Vorgabe findet sich für Kreditinstitute insbesondere im § 25c KWG, für Versicherungen in § 80d VAG, ansonsten und für alle anderen Verpflichteten in den §§ 3, 5, 6 und 9 GwG.
Im Gegensatz zu dem früher geltenden regelbasierten Ansatz in Gesetzen werden keine festen Vorgaben wie Schwellenwerte vorgegeben, sondern die einzelnen Kreditinstitute müssen "angemessene“ Maßnahmen auf Kunden- und Geschäftsebene definieren. 

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Risikoorientierte Verfahren

Risikoorientierte Verfahren

Der Begriff "risikoorientierte Verfahren" erscheint in § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG im Zusammenhang mit der Erkennung von Politisch exponierten Personen. 

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Risk-based-approach

Risk-based-approach

"risk-based-approach" bedeutet sinngemäß Risikobasierter Ansatz, s. dort oben

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Sammelanderkonto

Sammelanderkonto

Ein Sammelanderkonto darf nur für Rechtsanwälte eröffnet werden. Ein solches Konto dient der Abwicklung von Treuhandgeschäften verschiedener Mandanten. Der wirtschaftlich Berechtigte ändert sich dabei laufend. Aus diesem Grund muss bei einer Kontoeröffnung kein wirtschaftlich Berechtigter angegeben werden. Allerdings hat der Rechtsanwalt auf Verlangen des Kreditinstituts eine Liste aller Mandanten, für die Gelder auf einem solchen Konto eingehen, vorzulegen. Diese Konten gelten aufgrund der unklaren Berechtigtenlage als besonders gefährdet für Geldwäscheaktivitäten und sind daher intensiver durch das Kreditinstitut zu überwachen.

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Sammelmietkautionskonto

Sammelmietkautionskonto

Bei einem Sammelmietkautionskonto, das gerne von Wohnungsverwaltern eröffnet wird, werden eine Vielzahl von Mietkautionen gesammelt wird. Sammelmietkautionskonten sind einer besonderen Überwachung zu unterziehen.

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Sanktionen

Sanktionen

Es gibt verschiedene Arten von Sanktionen.

So richten sich manche Sanktionen gegen bestimmte Länder, manche gegen bestimmte Personen. Sanktionen müssen von jedermann beachtet werden, aber insbesondere von Kreditinstituten. Verstöße gegen Sanktionsverordnungen werden mit hohen Bußgeldern, teilweise auch mit Freiheitsstrafen nach dem Außenwirtschaftsgesetz bestraft.

Eine Liste aktueller Sanktionen kann über die Bundesbank abgerufen werden. Weiteres können Sie hier lesen.

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Schließfach

Schließfach 

Unter Schließfach ist ein Safe zu verstehen. Dieser wird in der Regel bei einem Kreditinstitut angemietet. Welche Sachen dort verwahrt werden, erfährt das Kreditinstitut nicht.
Bei der Eröffnung eines Schließfachs muss gemäß § 154 Abs. 2 AO die Legitimation geprüft und der Name der Verfügungsberechtigten aufgezeichnet werden.
Erstaunlicherweise hat der Gesetzgeber bei dem automatisierten Kontenabruf gemäß § 24c KWG darauf verzichtet, auch diese Daten in die Datei mit aufzunehmen.

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Schulungen

Schulungen

Verpflichtete müssen ihre Mitarbeiter im Hinblick auf die Geldwäschevorschriften schulen. Die Schulungen können dabei als EDV-, wie auch als Präsenzschulung vorgenommen werden und sind zu dokumentieren. Der Schulungsinhalt unterscheidet sich nach Tätigkeitsfeldern. 

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Schwarzer Kapitalmarkt

Schwarzer Kapitalmarkt

Unter dem Begriff Schwarzer Kapitalmarkt ist ein nicht regulierter Markt für eine Vielzahl von unseriösen und auch kriminellen Geldanlagen. Der jährliche Schaden in Deutschland aus solchen Anlagen wird auf bis zu 30 Mrd. Euro geschätzt.

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Schwellenwerte

Schwellenwerte

Es gibt verschiedene Schwellenwerte, bei denen der Verpflichtete tätig werden muss (meistens Identifizierung und Aufzeichnung)

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Scoring

Scoring

Unter Scoring ist die Vergabe von "Punktwerten" zu verstehen, anhand derer die meisten Monitoringsysteme verdächtige Transaktionen und Kunden erkennen können. Ab einem bestimmten Scoringwert wird eine Transaktion oder ein Kunde vom Monitoringsystem als verdächtig eingestuft. Dies führt aber nicht automatisch zu einer Verdachtsmeldung. Vielmehr müssen diese von dem System als verdächtig eingestuften Transaktionen und Personen manuell durch den Geldwäschebeauftragten oder einen dazu beauftragten Mitarbeiter überprüft werden. Erst wenn auch diese Überprüfung positiv ausfällt, kommt es zu einer Verdachtsmeldung.

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Shell-Bank

Shell-Bank

Eine Shell-Bank ist ähnlich wie eine Mantel-Bankgesellschaft zu verstehen. Auch hier werden Bankgeschäften einer Bank ohne physische Präsenz abgewickelt. Kreditinstitute müssen ihre Korrespondenzbankverbindungen auf derartige Konstellationen untersuchen.

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Sicherungsmaßnahmen

Sicherungsmaßnahmen

Der Begriff Sicherungsmaßnahmen ist einer der Hauptpunkte im neuen GwG. Insbesondere in § 9 GwG werden Sicherungsmaßnahmen für alle Verpflichteten vorgeschrieben. Eine der Sicherungsmaßnahmen, die in § 9 Abs. 2 GwG beschrieben sind, ist die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten als Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt und die Aufsichtsbehörde. Eine andere Sicherungsmaßnahme ist nach § 9 Abs. 2 GwG die Entwicklung und Aktualisierung interner Grundsätze, Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Für Institute im Sinne des KWG ergibt sich die Pflicht aus § 25c KWG, für Versicherungen aus § 80d VAG. Daneben ist als Sicherungsmaßnahme die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter zu gewährleisten.

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Sicherungssysteme

Sicherungssysteme

s. Interne Sicherungssysteme 

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Smurfing

Smurfing

Der Begriff "Smurfing" Name ist vom englischen Namen der Schlümpfe (Comicfiguren, englisch: Smurfs) abgeleitet. Die Schlümpfe bilden eine große Gruppe, die aus vielen kleinen Individuen besteht. In diesem Sinne wird beim Smurfing aus etlichen Einzelbeträgen eine große Geldsumme zusammengetragen. Dies gilt als Methode zur Einbringung (Placement) von Vermögenswerten durch künstliche Aufsplittung eines an sich größeren Betrages in kleine Summen. Dadurch werden Aufzeichnungsgrenzen umgangen bzw. auffällige Summen in unauffällige Kleinbeträge umgewandelt. Smurfing sollte als klassische Geldwäschetypologie durch Kreditinstitute besonders überwacht werden.

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Sonderempfehlungen der FATF

Sonderempfehlungen der FATF

Hier handelt es sich um die inzwischen aufgehobenen 9 Sonderempfehlungen der FATF zum Thema Terrorismusbekämpfung. Die Sonderempfehlungen wurden in die 40 Empfehlungen der FATF integriert.

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Sorgfaltspflichten 

Sorgfaltspflichten 

Das neue Geldwäschegesetz sieht Sorgfaltspflichten vor, die von den Verpflichteten einzuhalten sind.

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten finden sich in § 3 GwG,

die vereinfachten in § 5 GwG und

die verstärkten in § 6 GwG.

Daneben gibt es noch vereinfachte Sorgfaltspflichten für Kreditinstitute und andere dem KWG unterfallende Unternehmen nach § 25d KWG sowie verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 25f KWG.

Versicherungen können gemäß § 80e VAG auch vereinfachte Sorgfaltspflichten in Anspruch nehmen.

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Sortengeschäft

Sortengeschäft

Unter einem Sortengeschäft ist der Verkauf oder Ankauf von Bargeld in fremder Währung zu verstehen.

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Steuerhinterziehung als Vortat der Geldwäsche

Steuerhinterziehung als Vortat der Geldwäsche

In § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4b StGB wird § 370 AO (Steuerhinterziehung als Vortat der Geldwäsche) genannt. Voraussetzung ist, dass die Steuerhinterziehung (auch die einfache) entweder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen wurde.

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Stiftung

Stiftung

Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Dabei wird in der Regel das Vermögen auf Dauer erhalten, und es werden nur die Erträge für den Zweck verwendet. Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden. Die meisten Stiftungen werden in privatrechtlicher Form errichtet und dienen gemeinnützigen Zwecken.

Bei Stiftungen müssen die natürlichen Personen festgehalten werden, denen 25% oder mehr des Vermögens zustehen (§ 1 Abs.6 GwG).

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SWIFT 

SWIFT

Die Abkürzung SWIFT steht für die Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication, abgekürzt S.W.I.F.T. oder meist nur SWIFT.
Es handelt sich um eine im Jahr 1973 gegründete, internationale Genossenschaft der Geldinstitute, die ein Telekommunikationsnetz (das SWIFT-Netz) für den Nachrichtenaustausch zwischen den Mitgliedern betreibt. Mittlerweile leitet SWIFT Transaktionen zwischen Banken, Brokerhäusern, Börsen und anderen Finanzinstituten mit einem Volumen von 6 Billionen Dollar (etwa 4,8 Billionen Euro; Stand November 2005) täglich weiter und wickelt den Nachrichtenverkehr von über 8000 Geldinstituten in mehr als 200 Ländern ab.
Die Kommunikation findet über ein gesichertes Netz, das SWIFT-Net, statt. (Quelle Wikipedia).

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Tafelgeschäft 

Tafelgeschäft 

Ein Tafelgeschäft bezeichnet ein anonymes Geschäft, bei dem Wertpapiere, Edelmetalle oder Sorten gegen Bargeld (über die Tafel, den Bankschalter) angekauft oder verkauft werden. Im Wertpapiergeschäft wurde das Tafelgeschäft aus steuerrechtlichen Gründen in Deutschland weitgehend eingestellt. Für Sortengeschäfte gibt es besondere Aufzeichnungspflichten (§ 25f Abs. 2 KWG)

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Terrorismusfinanzierung 

Terrorismusfinanzierung

Der Begriff der Terrorismusfinanzierung wird in § 1 Abs. 2 GwG definiert.
Eine Terrorismusfinanzierung dient der Finanzierung von terroristischen Vereinigungen. Die Gelder stammen teilweise aus Straftaten, aber auch aus legalen Quellen.

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Terroristische Vereinigung

Terroristische Vereinigung

Eine terroristische Vereinigung ist eine auf eine längere Dauer angelegte Organisation mehrerer Personen (Terroristen), deren Ziel es ist, durch Handlungen, die unter rechtsstaatlichen Voraussetzungen als Straftaten bewertet werden, vor allem politische Ziele zu erreichen, die etwa von religiösen oder wirtschaftlichen Motiven begleitet sein können. Terroristische Vereinigungen versuchen durch Gewaltaktionen Schrecken (lat. terror) in einem Land zu erzeugen, um ihre Ziele zu erreichen.

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Tipping-off 

Tipping-off 

Unter Tipping-Off versteht man die verbotene Weitergabe eines Geldwäscheverdachts oder einer Geldwäschemeldung an nicht durch § 12 GwG authorisierte Dritte.

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Transaktion

 

Transaktion 

Der Begriff "Transaktion" wird in § 1 Abs. 4 GwG definiert. Danach ist eine Transaktion im Sinne des GwG jede Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt.

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Treuhandkonto 

Treuhandkonto 

Als Treuhandkonto wird ein Konto bezeichnet, auf dem Geschäfte für Dritte abgewickelt werden. Das ist häufig bei nicht eingetragenen Vereinen sowie Gesellschaften des bürgerlichen Rechts der Fall. Eine Sonderform des Treuhandkontos für Berufstreuhänder ist das Anderkonto.

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Typologien

Typologien

Hier handelt es sich um typischerweise (daher Typologien) gleichartige Fälle, in denen sich bestimmte Verhaltensmuster wiederholen.

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Typologienpapiere

Typologienpapiere

Geldwäschetypologien wurden sowohl durch die BaFin, wie auch durch den ZKA, die FATF  und zuletzt die FIU in Form von so genannten Typologienpapieren herausgegeben. Der Nachteil dieser Typologienpapiere ist, dass die Gefahr besteht, dass sich Verpflichtete sich zu sehr auf die dort dargestellten Sachverhalte verlassen und andere Gefahren damit möglicherweise übersehen, weil sie nicht in den Typologien aufgeführt sind.

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Überprüfung der Identität

Überprüfung der Identität 

Eine Überprüfung der Identität muss bei der Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung wie auch bei der Durchführung von Transaktionen ab 15.000 Euro außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung erfolgen. Nach dem KWG und dem ZAG bestehen bei Sortengeschäften und Finanztransaktionen geringere bzw. keine Schwellenbetragsgrenzen.

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Umsatzsteuerkarussell 

Umsatzsteuerkarussell 

Unter einem Umsatzsteuerkarussell versteht man eine kriminelle Vorgehensweise im Rahmen von Scheingeschäften. Dabei wird die angegebene Vorsteuer durch die  Finanzbehörden erstattet, obwohl keine Geschäfte stattfinden bzw. die fällige Umsatzsteuer wird nicht abgeführt und dient zur Subventionierung von Produkten im Rahmen eines ruinösen Wettbewerbs. Der geschätzte Schaden betrug in der Europäischen Union für das Jahr 2009 bei ca. 100 Mrd. Euro.

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Underground-Banking 

Underground-Banking 

Beim so genannten "underground-banking" werden Bankgeschäfte von Firmen oder Personen illegal ohne jede staatliche Aufsicht betrieben. Daher eignet sich diese illegale Form des Zahlungsverkehrs besonders gut zur Geldwäsche. Bekanntestes System ist das "Hawala-Banking“. Hier werden Gelder länderübergreifend aufgrund besonderer Vertrauensverhältnisse bewegt. Underground Banking hat eine teilweise jahrhundertelange Tradition in bestimmten Ländern.

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VAG 

VAG 

Hinter dem Kürzel VAG versteckt sich die Abkürzung für das Versicherungsaufsichtsgesetz. Dort sind in den §§ 80c ff VAG Regelungen zur Geldwäscheprävention enthalten.

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Verbot der Informationsweitergabe 

Verbot der Informationsweitergabe 

Eine Legaldefinition dazu findet sich in § 12 Abs. 1 GwG. Die Regelung besagt, dass ein Kunde oder ein Dritter nicht über eine Verdachtsmeldung informiert werden dürfen. 

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Verbotene Geschäfte 

Verbotene Geschäfte 

Eine Legaldefinition des Begriffs "verbotene Geschäfte" findet sich in § 25h KWG. Verboten sind damit Geschäfte mit Mantelbankgesellschaften sowie die Errichtung und Führung von Konten auf den Namen des Instituts oder für dritte Institute, über die Kunden zur Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen können.

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erbrechen

 

Verbrechen 

Das StGB teilt Straftaten in Verbrechen und Vergehen ein (§ 12 StGB). Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsehen. Alle Verbrechen sind gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB automatisch Vortat zur Geldwäsche.

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Verdachtsmeldung 

Verdachtsmeldung 

Soweit Tatsachen für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen, musste bis zum 28.12.2011 gemäß § 11 GwG zwingend unverzüglich eine Verdachtsanzeige durch den Verpflichteten erstattet werden. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention am 29.12.2011 ist keine Verdachtsanzeige mehr zu erstatten; vielmehr muss nun eine Verdachtsmeldung erfolgen. Näheres siehe dort.

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Verdachtsfall intern 

Verdachtsfall intern 

Als einen internen Verdachtsfall  bezeichnet man Auffälligkeiten aus einer Kontoverbindung oder einzelnen Transaktionen, die dem GwB durch Mitarbeiter des Instituts oder Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden. Dieser entscheidet dann über eine externe Verdachtsmeldung oder weiteres Monitoring.

   
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verdachtsmeldung

 

Verdachtsmeldung

Die Verdachtsmeldung muss bei der FIU Deutschland und der zuständigen GFG gemäß § 11 Abs. 1 GwG erstattet werden. Bei Nichterstattung einer an sich notwendigen Meldung kann ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Darüber hinaus macht sich der Verpflichtete bei einer Nichterstattung einer Verdachtsmeldung unter Umständen wegen leichtfertiger Geldwäsche strafbar.

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Verdachtsschwelle 

Unter einer Verdachtsschwelle versteht man den Beurteilungsgrad eines internen Verdachtsfalls. Wird die Schwelle zum Geldwäscheverdacht überschritten, so ist eine Verdachtsmeldung nach § 11 Abs. 1 GwG erforderlich.

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Vereinfachte Sorgfaltspflichten

 

Vereinfachte Sorgfaltspflichten 

Eine Legaldefinition vereinfachter Sorgfaltspflichten findet sich in § 5 GwG für alle Verpflichteten sowie in den spezialgesetzlichen Regelungen des § 25d KWG und § 80e VAG.
Vereinfachungen können in Anspruch genommen werden, müssen aber nicht.
Da insbesondere § 25d KWG äußerst komplizierte Regelungen enthält, verzichten die meisten Kreditinstitute auf die Inanspruchnahme von Vereinfachungen.

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 Vereinfachungen bei der Identifizierung

Vereinfachungen bei der Identifizierung 

Der Gesetzgeber sieht Vereinfachungen bei der Identifizierung in § 25e KWG vor. Danach kann trotz noch fehlender Identifizierung bereits eine Geschäftsbeziehung eingegangen werden. Allerdings dürfen von dem Konto keine Vermögenswerte verfügt werden.

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 Vergehen 

Vergehen 

Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind. Vergehen können Vortaten der Geldwäsche sein, insbesondere wenn sie gewerbsmäßig oder bandenmäßig begangen werden oder als Vortat in § 261 StGB aufgeführt sind.

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Verlautbarung der BaFin 

Verlautbarung der BaFin 

Seit Ende Januar 2009 aufgehobene Verwaltungsvorschrift der deutschen Bankaufsicht zum Geldwäschegesetz vom 30.3.1998, die quasi Gesetzescharakter für die betroffenen Institute hatte.
Immer noch gültig ist hingegen die Verlautbarung der BaFin für Finanzdienstleistungsinstitute vom 30.12.1997, da diese nicht wie die oben genannte Verlautbarung vom 30.03.1998 aufgehoben wurde.

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 Vermögensabschöpfung 

Vermögensabschöpfung

Unter Vermögensabschöpfung versteht man die rechtlich zulässige Einziehung von Vermögenswerten durch Ermittlungsbehörden im Rahmen von strafrechtlichen Möglichkeiten.

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 Vermögenswerte

Vermögenswerte 

Der Begriff erscheint im GwG vor allem im Zusammenhang mit der Abklärung der Herkunft dieser Vermögenswerte. Dies ist bei PEPs erforderlich. Bei "normalen" Kunden kann es im Einzelfall geboten sein, gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG sicherzustellen, dass die erhaltenen Informationen über die Herkunft auch stimmen.

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Verpflichtete

Verpflichtete 

Eine Legaldefinition des Begriffs "Verpflichtete" findet sich in § 2 GwG. Hierunter fallen neben Kreditinstituten, Finanzdienstleistern und Versicherungen unter anderem auch Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Spielbanken, Immobilienmakler und weitere Gewerbetreibende, sowie auch Online-Glückspielanbieter. Andere Personen als die in § 2 GwG genannten sind keine Verpflichtete nach dem GwG.

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Versicherungsaufsichtsgesetz

Im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sind ähnlich wie im KWG für Kreditinstitute ausschließlich Regelungen für Versicherungen enthalten.

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 ersicherungsunternehmen

Versicherungsunternehmen

In § 2 Abs. 1 Nr. 4 GwG werden Versicherungsunternehmen als Verpflichtete des GwG genannt. Diese sind aber nur dann Verpflichtete, wenn sie Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten. Ist das nicht der Fall, sind sie keine Verpflichteten nach dem GwG, auch wenn sie als Versicherungsunternehmen gelten.

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 Verstärkte Sorgfaltspflichten

Verstärkte Sorgfaltspflichten

Der Begriff "verstärkte Sorgfaltspflichten" findet sich in § 6 GwG, aber auch in § 25f KWG. In den jeweils dort genannten Fällen gelten diese verstärkten Sorgfaltspflichten. Diese können aber auch durch selbst erkannte erhöhte Risiken, die sich aus der eigenen Gefährdungsanalyse ergeben, ausgelöst werden. Soweit verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind, muss der Vertragspartner besonders überwacht werden (wie z.B. PEPs).

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Vertragspartner

Vertragspartner

Dieser Begriff des Vertragspartners dominiert das GwG, da kein anderer so oft dort genannt wird (27 Mal). Gemeint ist damit die natürliche oder juristische Person, mit der ein Verpflichteter eine Geschäftsbeziehung (s. dort) eingeht.

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Verwertungsbeschränkung

Verwertungsbeschränkung 

Der Gesetzgeber sieht eine Verwertungsbeschränkung für Verdachtsmeldungen vor. Der Inhalt einer Meldung nach § 11 Abs. 1 GwG darf daher nur für die in § 15 Abs.1 und 2 Satz 3 GwG bezeichneten Strafverfahren sowie für Besteuerungsverfahren verwendet werden.

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 VÖB 

VÖB

Das Kürzel "VÖB" bezeichnet den Verband öffentlicher Banken. Auf dessen Webseite (www.voeb.de) finden sich oft die aktuellsten Hinweise zu allen Bankthemen, insbesondere auch zum GwG.

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Vorname

Vorname

Die Erfassung von Vornamen ist nirgends gesetzlich geregelt; vielmehr ist immer im Zusammenhang mit Identifizierungen nur von "Namen" die Rede. Gemeint ist aber immer die Erfassung von Vorname(n) und Nachname.

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Vorsatz

Vorsatz

Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Der Täter muss damit also wissen, dass er etwas Strafbares begeht, oder beim bedingten Vorsatz, die Tatbestandsverwirklichung für möglich halten, den Erfolg also in Kauf nehmen.

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 Vortat

Vortat

Nicht jede Straftat führt zu einer strafbaren Geldwäschehandlung gemäß § 261 StGB. Vielmehr muss diese Tat als so genannte "Vortat" in § 261 StGB aufgeführt sein. Dazu zählen einerseits gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB alle Verbrechen, sowie die in § 261 StGB Abs. 2 Nr. 2 bis 4 StGB explizit aufgeführten Vergehen.

Eine Aufzählung aller Vortaten des § 261 StGB finden Sie hier.

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  EG

WEG

s. Wohnungseigentümergemeinschaft.

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Wirtschaftlich Berechtigter

Wirtschaftlich Berechtigter

Der Gesetzgeber will erkennbar werden lassen, welche natürliche Person letztlich Eigentümer von Geldern oder sonstigen Vermögenswerten ist, bzw. wer über eine juristische Person letztlich die Kontrolle und damit das Sagen hat.

Definiert wird der wirtschaftlich Berechtigte in § 1 Abs. 6 GwG

Als wirtschaftlich Berechtigter gilt der wahre Eigentümer des Geldes, bzw. derjenige, auf dessen Veranlassung eine Geschäftsbeziehung begründet wurde.

Näheres zu diesem Thema gibt es hier

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  Wohnungseigentümergemeinschaft 

Wohnungseigentümergemeinschaft 

Unter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein Zusammenschluss verschiedener Wohnungseigentümer zu verstehen. Es gelten bestimmte Vereinfachungen bei der Identifizierung von Konten dieser WEG.

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Wolfsberg Group

Wolfsberg Group

Die Wolfsberg-Group oder Wolfsberg-Gruppe ist ein Zusammenschluss führender weltweit operierender Großbanken, die sich im Jahr 2000 im schweizerischen Wolfsberg einheitliche Standards zur Geldwäschebekämpfung gegeben haben.

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ZAG

ZAG 

Die Abkürzung ZAG steht für das am 31.10.2009 in Kraft getretene neue Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz.

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 ahlscheingeschäft

Zahlscheingeschäft

Unter einem Zahlscheingeschäft ist die Einzahlung eines Bargeldbetrages zur Gutschrift auf dem Konto eines Empfängers zu verstehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich das Gutschriftskonto im In- oder Ausland befindet.

Von dem Zahlscheingeschäft zu unterscheiden ist das Finanztransfergeschäft, da dort auf beiden Seiten kein Konto vorhanden ist und Gelder bar ein- und ausgezahlt werden.

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 ahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Am 31. Oktober 2009 ist das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) in Kraft getreten. Auf der Grundlage der EU-Zahlungsdiensterichtlinie gelten nun für Zahlungsinstitute einheitliche Zulassungsverfahren und eine harmonisierte Aufsicht. Im Hinblick auf die Thematik "Geldwäsche" ist hervorzuheben, dass dort nun auch Finanztransfergeschäfte geregelt sind. Die diesbezügliche Regelung in § 25 f Abs. 3 KWG wurde daher mit dem Inkrafttreten des ZAG gestrichen.

Da Kreditinstitute keine Zahlungsinstitute sind, gelten für sie die in § 22 ZAG enthaltenen Regelungen zum Finanztransfergeschäft nach dem Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich nicht!

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ahlungsinstitut

Zahlungsinstitut

Der Begriff des Zahlungsinstituts wird in § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG definiert. Danach ist ein Zahlungsinstitut ein Unternehmen, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringt, ohne unter die Nummern 1 bis 4 des § 1 Abs. 1 ZAG zu fallen (Zahlungsinstitute).

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Zentraler Kreditausschuss

Zentraler Kreditausschuss

Der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) vertrat bis August 2011 die Interessen der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände.Nachfolger wurde "Die Deutsche Kreditwirtschaft" (DK).  Im ZKA waren seit 1932 die fünf Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft  zusammengeschlossen. Beschlüsse wurden nur einstimmig gefasst und nach außen kommuniziert.
Der ZKA trat gegenüber der Aufsichtsbehörde (BaFin) als auch gegenüber der Regierung als einheitliche Gruppe auf.

Weiteres zum Zentralen Kreditausschuss siehe hier 

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Zentralstelle für Verdachtsmeldungn

Zentralstelle für Verdachtsmeldungen

Die beim Bundeskriminalamt angesiedelte FIU (Financial Intelligence Unit) ist in Deutschland Zentralstelle für Verdachtsmeldungen. Sie bearbeitet die Verdachtsmeldungen aber nicht, sondern sammelt nur die darin enthaltenen Informationen zur Auswertung in Statistiken. Ihre Aufgaben sind in § 10 GwG festgelegt.

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Zinsinformationsverordnung

Zinsinformationsverordnung

Die Zinsinformationsverordnung ist ein EU-weiter Informationsaustausch über Zinszahlungen mittels Kontrollmitteilungen. Die ZIV ist seit 1.7.2005 in Kraft und soll für mehr Steuerehrlichkeit bzw. bessere Erkennbarkeit von Steuerdelikten sorgen. Belgien, Luxemburg und Österreich führen anstelle von Kontrollmitteilungen eine Quellensteuer ab.

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 ZKA

ZKA

ZKA ist die Abkürzung für "Zentraler Kreditausschuss" (s. oben). Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) ist Nachfolgerin des ZKA

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Zusammenrechnung

Zusammenrechnung

Eine Zusammenrechnung hat gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 GwG immer dann zu erfolgen, wenn Anhaltspunkte für eine künstliche Aufsplittung einer an sich einheitlichen Transaktion vorliegen. In einem solchen Fall hat ein Verpflichteter hat auch dann den Vertragspartner zu identifizieren, wenn für mehrere Finanztransaktionen, die zusammengerechnet mehr als 15.000 Euro ergeben, Anhaltspunkte vorliegen, dass zwischen den Transaktionen eine Verbindung besteht.

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 verlässige Dritte

Zuverlässige Dritte

Als zuverlässige Dritte gelten spezielle Personen oder Firmen, die, insbesondere bei Kontoeröffnungen, anstelle des kontoführenden Kreditinstituts Legitimationsprüfungen durchführen können.

Eine Legaldefinition findet sich dazu in § 7 Abs. 1 S. 3 GwG. Danach kann sich ein Verpflichteter der Hilfe anderer gesetzlich zugelassenen Verpflichtete gemäß § 2 GwG bedienen, um seine Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GwG zu erfüllen.

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lässigkeit

Zuverlässigkeit

Zuverlässigkeit ist eines der wichtigsten Kriterien der Mitarbeiter von Verpflichteten. Diese  müssen daher zuverlässig sein. Sie müssen die Einhaltung der gesetzlichen und betriebsinternen Regelungen zur Geldwäscheverhinderung beachten. Maßnahmen zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit müssen institutsintern risikoadäquat vorhanden sein

 

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Datum letzte Aktualisierung: 03.06.2013 zurück zur Startseite