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Gesetze im Überblick § 261 StGB AO GWG KWG VAG BaFin-Rundschreiben

Steuerhinterziehung

In § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4b StGB wird seit dem 01.01.2008 explizit § 370 AO (Steuerhinterziehung) als Vortat der Geldwäsche genannt.

Voraussetzung ist, dass die Steuerhinterziehung (auch die einfache) entweder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen wurde.

Diese alternativen Voraussetzungen sind relativ leicht gegeben:

  1. Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn dadurch eine Einnahmequelle geschaffen werden soll, aus der zu einem nicht unwesentlichen Teil der Lebensunterhalt bestritten werden soll. 
  2. Als Mitglied einer Bande handelt man, wenn sich drei Personen zusammentun, um eine strafbare Handlung zu begehen. Das kann bereits der Fall sein, wenn sich ein Ehepaar der Hilfe eines Dritten bedient, der um die geplante Steuerhinterziehung weiß.

Da es ausreichend ist, wenn eine der beiden Voraussetzungen vorliegt, müssten relativ gesehen, wesentlich mehr Steuerstraftaten als Vortaten des § 261 StGB als GW-Verdacht gemeldet werden.

 

 

 

 

   
Datum letzte Aktualisierung: 12.05.2012 zurück zur Startseite