Wirtschaftlich Berechtigter
- Der Gesetzgeber will erkennbar werden lassen,
welche natürliche Person letztlich Eigentümer von Geldern oder
sonstigen Vermögenswerten ist, bzw. wer über eine juristische Person
letztlich die Kontrolle und damit das Sagen hat.
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Definiert wird der wirtschaftlich Berechtigte in
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"...(6) Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Hierzu zählen insbesondere:
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bei Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, jede natürliche Person, welche unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert,
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bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder diesen vergleichbaren Rechtsformen,
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a) jede natürliche Person, die 25 Prozent oder mehr des Vermögens kontrolliert,
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b) jede natürliche Person, die als Begünstigte von 25 Prozent oder mehr des verwalteten Vermögens bestimmt worden ist,
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c) die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen hauptsächlich verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist...."
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Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber entsprechend den Vorgaben der EU glaubt, auf diese Weise den wahren wirtschaftlichen Eigentümer in Erfahrung bringen zu können.
Dieser Gedanke mag im Einzelfall durchaus bei naiven und wenig vorbereiteten "Gelegenheitstätern" zum Erfolg führen. Soweit es sich um eine kriminelle oder terroristische Vereinigung handelt, ist es naiv zu glauben, dass hier durch einfache Befragung der handelnden Person der wahre Hintermann in Erfahrung gebracht werden kann.
Auch der an sich nicht zu beanstandende Gedanke, dass letztlich hinter jeder juristischen Person zumindest eine natürliche Person stehen muss, ist zwar richtig. Wenn aber der Gesetzgeber erst ab einer Beteiligung von mehr als 25% eine Pflicht zur Nachforschung vorsieht, kann man sich vorstellen, wie leicht es professionellen Geldwäschern gelingt, diese Grenze durch Aufstückelung zu umgehen. Wenn dann noch eine andere juristische Person zwischengeschaltet wird, in der z.B. durch ein Patt keine natürliche Person die Mehrheit und damit das "Sagen" hat, muss gar keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter identifiziert und aufgezeichnet werden.
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Datum letzte Aktualisierung: 15.05.2010 | zurück zur Startseite |