§ 261 StGB
Der Straftatbestand der Geldwäsche wurde ein Jahr vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) als § 261 neu in das Strafgesetzbuch eingefügt.
Der Straftatbestand wurde seitdem ca. 16-mal geändert und jedes Mal um weitere Vortaten erweitert. Die letzte Änderung datiert vom 02.05.2011.
Waren es anfangs außer den Verbrechenstatbeständen vor allem Straftaten zur Organisierten Kriminalität, die als Vortaten galten, so ist heute auch eine große Zahl von Vergehen Vortat zur Geldwäsche. Dazu ist insbesondere die einfache Steuerhinterziehung zu rechnen, die seit dem 01.01.2008 auch Vortat zur Geldwäsche ist, soweit sie gewerbs- oder bandenmäßig begangen wird.
Der Geldwäschetatbestand setzt immer voraus, dass zuvor eine andere Straftat begangen wurde. Diese muss zudem als so genannte Vortat in § 261 Abs. 1 S. 2 entweder ein Verbrechen sein oder als Vergehen explizit unter den Nrn. 2 bis 5 aufgeführt sein.
Liegt ein Vergehen vor, das nicht unter Nrn. 2 bis 5 aufgeführt ist (z. B. einfacher Diebstahl) und wurde dieser auch weder banden- oder gewerbsmäßig begangen, so kann es dazu auch keine Strafbarkeit wegen Geldwäsche geben, obwohl objektiv möglicherweise Gelder aus dem Diebstahl "gewaschen" wurden.
Für Mitarbeiter von Kreditinstituten, aber auch für andere Verpflichtete und auch für Strafverteidiger besteht immer die latente Gefahr, sich selbst wegen zumindest einer leichtfertigen Geldwäsche strafbar zu machen. Das ist dann der Fall, wenn leichtfertig ein Tatbestand (der Geldwäsche) durch den Täter übersehen oder sogar toleriert wird.
In solchen Fällen besteht die Gefahr der Strafbarkeit wegen "leichtfertiger Geldwäsche".
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Datum letzte Aktualisierung: 12.05.2012 | zurück zur Startseite |