Meinungsseite
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Auf dieser Seite finden Sie meine ganz persönlichen Kommentare zu neuen Entwicklungen aber auch Ärgernissen zu bestimmten Themen
Eigentlich sollte man sich freuen: Da schafft der Gesetzgeber eine neue Aufgabe für Geldwäschebeauftragte, die auf den ersten Blick nach wesentlich mehr Arbeit und Problemen aussieht und dann wird durch die Deutsche Kreditwirtschaft (ehemals ZKA) in Zusammenwirken mit der BaFin die gesetzliche Aufgabe einfach pulverisiert.
Ob das letztlich der Sache dient oder nicht, ist zweitrangig. Hauptsache man hat sich billig einer lästigen Aufgabe entledigt.
Hintergrund ist die in § 25c Abs. 1 KWG seit 09.03.2011 gültige gesetzliche Vorgabe, dass die Verpflichteten "... über Verfahren und Grundsätze verfügen (müssen), die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können, dienen."
Obwohl der Text an sich recht eindeutg ist und auch der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, dass bewusst auf eine Einschränkung verzichtet wurde, haben sich nun Die Deutsche Kreditwirtschaft und die BaFin in den veröffentlichten Auslegungs- und Anwendungshinweisen darauf geeinigt, diese Vorgabe dahingehend einzugrenzen, dass die gesetzliche Vorgabe nur noch in "wesentlichen" Fällen zu beachten ist.
Diese Einschränkung lässt das Gesetz in weiten Punkten ins Leere laufen und bedeutet insoweit auch einen wohl kaum gewollten Rückschritt gegenüber der Regelung in § 25c Abs. 1 KWF a.F.
- Thema: Unzureichende Maßnahmen des Gesetzgebers gegen Geldwäsche und Steuerhinterziehung
Der Gesetzgeber hat im Zuge der Umsetzung
der 2. E-Geld-Richtlinie die Vorschriften zum GWG, dem KWG, dem VAG und xdem ZAG verschärft, um besser Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Geplant ist auch, dass demnächst die Vortatenliste des § 261 StGB erweitert wird, auch um Steuerhinerziehern das Leben schwerer zu machen.Leider hat es der Gesetzgeber trotz dieser Verschärfungen bis heute nicht für notwendig erachtet, auch § 24c KWG anzupassen. Es stellt sich mir immer wieder die Frage, weshalb zwar alle Kreditinstitute die Verfügungsberechtigten für Konten und Depots in die abrufbare Datei einstellen müssen, nicht aber Schließfächer. Dabei wäre das Vorhalten eines Schließfaches doch ein guter Ansatz für die Ermittlungsbehörden und auch die Steuerfahndung in Verdachtsfällen dies zum Anlass einer Nachfrage zu nehmen.
Es wäre ein Leichtes für den Gesetzgeber, in § 24c KWG neben der Verpflichtung der Meldung von Konten und Depots dies auch für Schließfächer vorzusehen.
Dass dies nicht geschieht, lässt angesicht der sonstigen "Regelungswut" desStaates den bösen Verdacht aufkommen, dass es doch nicht so wichtig ist, jeder möglichen Steuerhinterziehung nachzugehen. Anders ist dieses Verhalten nicht zu erklären. Wenn der Staat glaubwürdig sein will, ist hier dringend eine Nachbesserung des § 24c KWG vorzunehmen.
Thema: Fehlende Übersetzungen aus dem Englischen ins Deutsche
Die
BaFin wie auch der Gesetzgeber erwarten eine effektive
Bekämpfung der Geldwäsche.
Dies ist aber nur möglich, wenn den
Geldwäschebeauftragten alle wichtigen Informationen zur Verfügung
stehen.
Dazu gehören u.a. auch Berichte der FATF, die aber in Englisch
verfasst sind.
Eine Übersetzung ins Deutsche erfolgt oft nicht, und
wenn ja, dann oft erst mit erheblicher Verzögerung (s.
Risikoeinstufungen der FATF vom Juni 2007, die erst im August 2008
von der BaFin als deutsche Übersetzung veröffentlicht wurde).
Hier
wäre es erforderlich, dass endlich alle wesentlichen Dokumente der
FATF oder anderer internationaler Organisationen schnell und
unbürokratisch übersetzt werden.
Zuständig dafür wären entweder die
BaFin oder die FIU. Wenn genug Übersetzungskapazitäten vorhanden
sind, um deutsche Jahresberichte ins Englische zu übersetzen, muss
doch erst recht das Gleiche für Übersetzungen vom Englische ins
Deutsche gelten.
Datum letzte Aktualisierung: 23.11.2011 | zurück zur Startseite |